Satzung

Satzung des Deutsch Türkischen Netzwerkes

Artikel 1
Name Sitz Geschäftsjahr


1. Der Verein erhält den Namen:

Deutsch - Türkisches Netzwerk

Der Name kann als DTN e.V. abgekürzt werden. Der Verein soll beim Amtsgericht Hannover in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Sitz des Vereins ist Hannover.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Artikel 2
Zweck

1. Der Verein verfolgt folgende Zwecke:

im Sinne des Gedankens der internationalen Völkerverständigung die Toleranz zwischen den gesellschaftlichen Gruppen zu fördern. Dieser Zweck wird verwirklicht durch:

die Veranstaltung von Konferenzen und Aktivitäten, die die deutsch-türkischen Beziehungen auf sozialer, kultureller, und wissenschaftlicher Ebene fördern sollen,

die Unterstützung der Integration der Türken und türkischstämmigen Deutschen in Deutschland durch Veranstaltung von Deutsch-Kursen, Integrationskursen, Seminaren zur deutschen Kultur, Geschichte und Gesetzgebung, Organisation von Nachbarschaftstreffen und anderen gemeinsamen Veranstaltungen mit der deutschen Bevölkerung,

Aufklärungsarbeit hinsichtlich der Rechte der in Deutschland lebenden Türken und türkischstämmigen Deutschen,

Vermittlung der türkischen Kunst, Tradition und Kultur an Deutsche und andere Bevölkerungsgruppen sowie Förderung und Entwicklung des kulturellen Austausches,

Förderung des Integrationsprozesses der Europäischen Einigung, indem bzgl. des möglichen Türkeibeitritts die türkische Kultur, Sprache, Geschichte der deutschen Bevölkerung in Seminaren, Tagungen vorgestellt wird.

b) Förderung von Bildung und Erziehung.

 


Dieser Zweck wird verwirklicht durch

- Durchführung von Kursen und Seminaren insbesondere für die türkische und deutsche Sprache,

Bei der Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein mit anderen Vereinen, Organisationen, Institutionen und Behörden, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland anerkennen, zusammenarbeiten.

2. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele.


Artikel 3
Selbstlosigkeit, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Regionalvereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Spenden und Fördermittel; er erstrebt keinen Gewinn an.

4. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.


Artikel 4
Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen oder sonstige Rechtspersönlichkeit besitzende Institutionen sein.

2. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand des Vereins. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung.

3. Die Aufnahme kann durch den Vorstand des Vereins ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so entscheidet auf schriftliches Verlangen des Antragstellers die nächste Mitgliederversammlung des Vereins.

 


  1. Der Vorstand des Vereins kann Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben gleiche Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen, jedoch verfügen sie über kein Stimmrecht.


    Artikel 5
    Mitgliedsbeitrag

    1. Es ist ein Mindestmitgliedsbeitrag in Höhe von 10,00 Euro monatlich zu leisten.

    2. Die Mitgliedsbeiträge sind monatlich im Voraus für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft zu entrichten; die Zahlung soll nach Möglichkeit in einer Jahressumme erfolgen.

    3. In besonderen Fällen kann der Vorstand die Befreiung Einzelner von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen beschließen.


    Artikel 6
    Verlust der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet

    - mit dem Tode des Mitglieds,
    - durch schriftliche Austrittserklärung,
    - durch Ausschluss aus dem Verein.

    2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalendermonates möglich. Er geschieht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.

    3. Ein Ausschluss aus dem Verein ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.

    a) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

    aa) wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinssatzung und das Vereinsinteresse sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt;

    bb) bei einem Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten.

    b) Der Ausschluss aufgrund eines Beitragrückstandes von mehr als drei Monaten erfolgt automatisch.

    4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei einer Auflösung des Vereins keine Rückzahlungen der dem Verein gemachten Zuwendungen.


    Artikel 7
    Organe des Vereins

    Die Organe des Regionalvereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung des Vereins

    2. der Vorstand

    3. der Beirat


    Artikel 8
    Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

    2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre einmal statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen mit Angabe der Tagesordnung schriftlich per Post, per Fax oder per E-Mail einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand des Vereins unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Mitteilung mit Angabe der Tagesordnung per Post, per Fax oder per E-Mail einberufen werden.

    3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    - Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Beirates
    - Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
    - Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und Erteilung der Entlastung
    - Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr

    Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

    4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied je eine Stimme. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder, es sei denn, dass das Gesetz zwingend oder diese Satzung etwas anderes vorschreibt. Eine Vertretung abwesender natürlicher Personen findet nicht statt. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht eines der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

    5. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind vor Beginn der Versammlung nur zulässig, wenn sie schriftlich mindestens eine Woche vor Beginn der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden. Über ihre Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung.

    6. In der Versammlung können Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert jedoch eine Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung, die sich zusammensetzt aus:

    - einem Vorsitzenden
    - einem Protokollführer.

    8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in die insbesondere die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist durch den Vorsitzenden der Versammlung und den Protokollführer zu unterzeichnen.

Artikel 9
Vorstand

1. Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu weiteren 5 Vorstandsmitgliedern.

2. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende wird mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt nach einem Blockwahlsystem, in der Form, dass der gewählte Vorsitzende die Kandidaten in einer Liste der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorlegt. Die auf der Liste aufgeführten Kandidaten sind gewählt, wenn die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Wahl zustimmt. Der Vorsitzende kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen und der Mitgliederversammlung eine neue Liste von Kandidaten zur Abstimmung vorlegen. Stimmt die Mehrheit der erschienenen Mitglieder den auf der Liste aufgeführten Kandidaten zu, so sind damit automatisch die bis dahin im Amt gewesenen Vorstandsmitglieder abgewählt und die neuen Kandidaten gewählt. Dies gilt nicht für den Vorsitzenden. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Der Vorsitzende kann jederzeit mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

3. Der Vorstand tritt auf Antrag des Vorsitzenden so oft zusammen, als es das Interesse und die Zwecke des Vereins erfordern. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.

5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und einen hauptamtlichen Geschäftsführer einstellen.

Artikel 10
Beirat

1. Der Beirat besteht aus mindestens 3 Personen und ist beliebig erweiterbar. Er besteht aus namhaften Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Vertretern des öffentlichen Lebens.

2. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl zum Beirat erfolgt mittels Namenslisten. Ein Kandidat darf nur auf einer Namensliste genannt werden. Bei der Wahl gibt ein Mitglied seine Stimme für eine der zur Wahl stehenden Namenslisten ab. Gewählt sind die Kandidaten aus der Namensliste, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Steht nur eine einzige Namensliste zur Wahl, kann die Mitgliederversammlung nur die gesamte Liste wählen oder ablehnen. Die Wiederwahl eines Kandidaten in den Beirat ist zulässig.

3. Der Beirat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen.

4. Der Beirat hat ferner die Aufgabe, das Netzwerk und deren Organe mit Know-how, Kontakten und materiellen Möglichkeiten bei der Erreichung ihrer strategischen Ziele und der Durchführung ihrer wichtigen Aktivitäten zu unterstützen.

5. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten (Präsidium), die in mindestens 2 Vorstandssitzungen im Jahr involviert werden. Der gesamte Beirat selbst soll mindestens einmal im Jahr tagen, um Strategien und finanzielle Angelegenheiten der Plattform zu besprechen und Maßnahmen betreffend die Erreichung der Ziele der Plattform zu ergreifen.

6. Er ist dazu berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und beratend mitzuwirken, hat jedoch kein Stimmrecht.

7. In Grundsatzfragen und Angelegenheiten von besonderer und finanzieller Bedeutung soll der Vorstand den Beirat anhören und seine Genehmigung analog der Regelung in § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG einholen.

8. Das Präsidium des Beirates kann den Beiratskreis durch Hinzuziehung weiterer Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft und öffentlichem Leben erweitern. Die Erweiterung des Beirats muss auf der nächsten Mitgliederversammlung von den Mitgliedern genehmigt werden.

Artikel 11
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vereins.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation oder Verein in Hannover, der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

geändert Hannover, 14.02.2016